EU-Bestimmungen für Staubsauger gelten nicht für Dampfsauger
EU-Bestimmungen für Staubsauger gelten nicht für Dampfsauger
Wir werden immer wieder auf die neuen EU-Bestimmungen für Staubsauger und deren strikte Umsetzung auch bei Dampfsaugern angesprochen. Es ist kein Geheimnis, daß Dampfsauger wesentlich mehr Strom verbrauchen als Staubsauger, das liegt jedoch in der Natur der Sache.
Unser Profi-Dampfsauger DesiderioPLUS benötigt alleine zum Aufheizen 2kW Heizleistung, hat jedoch mit dem Saugvorgang nichts zu tun, denn die Heizleistung wird benötigt um Dampf zu produzieren.
Deshalb zählt der Dampfsauger auch nicht zur Kategorie Staubsauger, sondern zu den Dampfreinigern.
Neue EU-Bestimmungen für Staubsauger – was ist neu?
Seit dem 1. September 2014 ist eine EU-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013) in Kraft, die neue Anforderungen an Staubsauger stellt und sich auf die Formel „Mehr Leistung bei geringerem Energieverbrauch“ bringen lässt. Was die Neuregelung für Verbraucher bedeutet, erfahren Sie hier.
Ziel der Neuregelung: Strom sparen!
Mit den neuen Bestimmungen will die EU-Kommission energieeffizienteren Staubsaugern am Markt zum Druchbruch verhelfen. Die neue Staubsaugerverordnung setzt dabei die sogenannte Ökodesign-Richtlinie der EU-Kommission um, die vorsieht, dass nach und nach alle stromfressende Haushaltsgeräte durch sparsamere Alternativen ersetzt werden sollen – vor einigen Jahren waren zuerst die Glühbirnen „dran“, nun folgen die Staubsauger.
Langfristig auch im Interesse des Verbrauchers
Auch wenn viele Verbraucher mit Schrecken an das Verbot der herkömmlichen Glühlampen denken und nichts Gutes von einer ähnlichen Regelung für Staubsauger erwarten werden, muss doch betont werden, dass strengere Vorgaben für den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten langfristig auch im Interesse des Verbrauchers liegen. Denn angesichts von Jahr zu Jahr steigender Strompreise ist der Betrieb stromfressender Haushaltsgeräte ein zunehmend teures Vergnügen. Da hochwertige moderne Staubsauger besonders langlebig sind, ist die Auswahl eines Modells mit geringem Energieverbrauch, wie es die oben genannte EU-Verordnung für alle Neuanschaffungen vorschreibt, eine vernünftige Entscheidung.
Wie sehen die Bestimmungen im Einzelnen aus?
Erstens steigert die EU-Verordnung die Anforderungen an Effizienz und Leistung der Staubsauger: Seit dem 1. September 2014 dürfen nur noch solche Staubsauger auf den Markt gebracht werden, deren Stromaufnahmeleistung maximal 1600 Watt beträgt. Ab dem 1 September 2017 wird dieser Wert weiter abgesenkt – auf dann nur noch 900 Watt. (Zum Vergleich: Im Augenblick liegt die durchschnittliche Stromaufnahmeleistung bei 1800 Watt.) Außerdem wird der jährliche Stromverbrauch (bei durchschnittlicher Nutzung) begrenzt: Ab dem 1. September 2014 auf 62 Kilowattstunden (kWh), drei Jahre später auf 43 kWh. Zudem stellt die neue EU-Verordnung höhere Anforderungen an die Staubaufnahme auf harten Böden und auf Teppichen. Ab dem 1. September 2017 gelten zusätzlich neue verbindliche Werte für die Lautstärke (maximal 80 Dezibel), Staubemission (maximal 1 Prozent) und die Lebensdauer des Motors (mindestens 500 Stunden).
Zweitens wurde mit der EU-Verordnung ein Energieeffizienzlabel für Staubsauger eingeführt, auf dem auf einen Blick ersichtlich ist, wie ein Gerät in puncto Energieeffizienz und Reinigungskraft, Staubemissionen und Lärm abschneidet.
Nicht alle Staubsaugertypen betroffen
Ganz wichtig: Die neue Regelung betrifft keine Altgeräte, sondern nur solche Geräte, die ab dem 1. September 2014 (bzw. dem 1. September 2017) neu in den Handel kommen. Das bedeutet nicht nur, dass bereits im Haushalt vorhandene Geräte weiter verwendet werden dürfen – sondern auch, dass Händler Altgeräte aus ihrem Bestand auch ohne Energieeffizienzlabel unbegrenzt weiterverkaufen können. Bei den Neugeräten gilt die Neuregelung nicht für die folgende Staubsaugertypen: akkubetriebene Staubsauger, Nasssauger, Saugroboter, Bohnermaschinen und Industriesaubsauger.
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